Hinweise des Ordnungsamtes Flieden

Das Ordnungsamt der Gemeinde Flieden möchte darauf hinweisen, dass Feuerstellen grundsätzlich anmeldepflichtig sind.
Dies insbesondere unter dem Hintergrund, dass eine Weiterleitung der Anmeldung an die zentrale Einsatzleitung der Feuerwehr in Fulda erfolgt, um unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden. Letztlich ist nach jedem, wenn auch vielleicht unbegründeten Feuerwehreinsatz immer auch die Kostenfrage zu klären.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist dem Bürgerbüro der Gemeinde Flieden spätestens am Vortag vor Beginn persönlich oder telefonisch unter Angabe folgender Informationen anzumelden:
- Meldender mit Telefonnummer
- Art und Größe der Feuerstelle
- Örtlichkeit (nach Möglichkeit mit Flur, Flurstück)
- Datum und Zeitraum
- Benennen der Aufsichtsperson mit Telefonnummer

Voraussetzungen beim Abbrennen von pflanzlichen Abfällen sind Folgende:
- das Grundstück liegt außerhalb der zusammenhängenden Bebauung
- die Abfälle können dem Boden aus landtechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit keiner Entsorgungsanlage zugeführt werden
- die ständige Aufsicht einer zuverlässigen Person ist gewährleistet
- der Zeitrahmen Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und Samstag, von 08.00 bis 12.00 Uhr ist einzuhalten
- die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen
- zum Anzünden des Feuers darf kein Altöl oder sonstiger Brandbeschleuniger verwendet werden
- das Feuer ist immer unter Kontrolle zu halten; dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen
- bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen
- vor Verlassen der Brandstelle ist sicherzustellen. das Feuer und Glut erloschen sind - die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von Wohngebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
- 100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern. Mooren und Heiden
- 0 m von sonstigen öffentlichen Verehrswegen
- 5 m zur Grundstücksgrenze

Zusätzliche Bestimmungen beim Verbrennen von Stroh:
- Mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen
- Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
- Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
- Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander. d. I. noch Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden, Ordnungswidrig handelt, wer
- die oben erläuterten Schutzvorschriften nicht einhält;
- der Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt.
Ihr Ordnungsamt, Flieden



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